Im vorletzten öffentlichen Tagesordnungspunkt wird über die Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen für Ersten Bürgermeister Dr. Mario Paul abgestimmt.
Bei der Überprüfung von Nebentätigkeitsvergütungen im Rahmen einer überörtlichen Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurde festgestellt, dass die Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen für einige Nebentätigkeiten des Ersten Bürgermeisters fehlen.
Im Einzelnen stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Verbandsrat in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Sparkasse Mainfranken Würzburg
Die Entsendung in die Verbandsversammlung des Zweckverbands Sparkasse Mainfranken Würzburg erfolgt auf Veranlassung des Dienstherrn.
Gemäß der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Mainfranken Würzburg hat das Verbandsmitglied Stadt Lohr a.Main zwei weitere Verbandsräte zu entsenden (erfolgte in konstituierender Sitzung 06.05.2020, TOP 9).
Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung eines Sparkassenzweckverbandes gilt als öffentliches Ehrenamt. Die Übernahme öffentlicher Ehrenämter ist dem Dienstherrn anzuzeigen, soweit ihm diese nicht schon bekannt sind (Art. 81 Abs. 2
Satz 2 HS 2 BayBG). Eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Die Entschädigung für die Übernahme öffentlicher Ehrenämter richtet sich nach besonderen Vorschriften.
Eine Ablieferungspflicht besteht nicht.
Zu diesem Punkt ist nichts zu unternehmen.
Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse Mainfranken Würzburg
Die Wahl in den Verwaltungsrat der Sparkasse Mainfranken Würzburg erfolgt durch die Verbandsversammlung der Sparkasse Mainfranken Würzburg.
Gemäß der Satzung der Sparkasse Mainfranken Würzburg besteht der Verwaltungsrat der Sparkasse unter anderem aus 14 von der Verbandsversammlung der kommunalen Trägerkörperschaft aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.
Die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Mainfranken Würzburg ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein öffentliches Ehrenamt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, 3 Sparkassengesetz).
Da diese Tätigkeit auch nicht zum jeweiligen Hauptamt gehört, liegt eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst vor.
Für die Übernahme der Nebentätigkeit ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung des Dienstherrn erforderlich.
Die Vergütung ist ablieferungspflichtig, wenn diese die in § 9 Abs. 3 BayNV gegebenenfalls in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BayNV bzw. § 3 Abs. 2 und 3 KWB-NV festgelegten Höchstbeträge überschreiten (Stand 2023: 9.348,96 €).
In der konstituierenden Sitzung vom 06.05.2020 wurde unter TOP 9 beschlossen: „Es ist einstimmiger Wille des Stadtrates, dass Bürgermeister Dr. Paul zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt wird.“
Hier muss also die Nebentätigkeit genehmigt werden.
Mitglied im Beirat der Energieversorgung Lohr – Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG
Die Entsendung in den Beirat der Energieversorgung Lohr – Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG erfolgt auf Veranlassung des Dienstherrn.
Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Energieversorgung Lohr – Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG werden unter anderem drei Beiräte gemeinschaftlich durch die beteiligten Gemeinden entsandt. Gesellschafter der Energieversorgung Lohr – Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG sind die Stadt Lohr a.Main (26,425 %), die Stadt Karlstadt (17,90 %), die Gemeinde Veitshöchheim (6,675 %), die THÜGA Aktiengesellschaft (37,0 %) und die THÜGA EVK Beteiligungs-GmbH (12,0 %).
Da das Kapital der Energieversorgung Lohr – Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG überwiegend (51,0 %) aus öffentlichen Mitteln stammt, ist die Energieversorgung Lohr – Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG dem öffentlichen Dienst gleichgestellt.
Die Nebentätigkeit als Mitglied im Beirat der Energieversorgung Lohr – Karlstadt und Umgebung GmbH & Co. KG ist aufgrund der Gleichstellung eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und somit genehmigungspflichtig.
Die Vergütung ist ablieferungspflichtig, wenn diese die in § 9 Abs. 3 BayNV gegebenenfalls in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BayNV bzw. § 3 Abs. 2 und 3 KWB-NV festgelegten Höchstbeträge überschreiten (Stand 2023: 9.348,96 €).
Es muss ein Beschluss über die Entsendung in den Beirat ergehen.
Mitglied im Beirat der THÜGA Aktiengesellschaft
Die Berufung in den Beirat der THÜGA Aktiengesellschaft erfolgte durch das Unternehmen.
Die Nebentätigkeit als Mitglied im Beirat der THÜGA Aktiengesellschaft ist eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes und somit genehmigungspflichtig.
Die Vergütungen dafür sind nur ablieferungspflichtig, soweit die Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird.
Da Herr Dr. Paul durch das Unternehmen in den Beirat berufen wurde, besteht keine Ablieferungspflicht gegenüber dem Dienstherrn.
Die Nebentätigkeit muss jedoch genehmigt werden.
Mitglied im Aufsichtsrat der Baugenossenschaft Lohr am Main eG
Die Wahl in den Aufsichtsrat der Baugenossenschaft Lohr am Main eG erfolgt durch die Mitgliederversammlung der Baugenossenschaft Lohr am Main eG.
Die Stadt Lohr a.Main ist mit 60,74 % des Stammkapitals an der Baugenossenschaft Lohr am Main eG beteiligt.
Da das Kapital der Baugenossenschaft Lohr am Main eG überwiegend (60,74 %) aus öffentlichen Mitteln stammt, ist die Baugenossenschaft Lohr am Main eG dem öffentlichen Dienst gleichgestellt.
Die Nebentätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat der Baugenossenschaft Lohr am Main eG ist aufgrund der Gleichstellung eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und somit genehmigungspflichtig.
Die Vergütung ist ablieferungspflichtig, wenn diese die in § 9 Abs. 3 BayNV gegebenenfalls in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BayNV bzw. § 3 Abs. 2 und 3 KWB-NV festgelegten Höchstbeträge überschreiten (Stand 2023: 9.348,96 €).
Hier muss die Nebentätigkeit also genehmigt werden.
Verbandsrat in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schul- und Sportzentrum Nägelsee
Die Entsendung als Verbandsrat in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schul- und Sportzentrum Nägelsee erfolgt kraft Amtes des Ersten Bürgermeisters.
Gemäß der Verbandssatzung wird die Stadt Lohr a.Main in der Verbandsversammlung durch den 1. Bürgermeister vertreten (geborener Verbandsrat).
Die Tätigkeit als Verbandsrat in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schul- und Sportzentrum Nägelsee zählt zum Hauptamt.
Es besteht daher keine nebentätigkeitsrechtliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht. Es ist keine gesonderte
Entschädigung oder Vergütung für diese Tätigkeit zulässig.
Hier muss also nichts unternommen werden.
Oben genannte Rechtslage wurde ausführlich mit Vertretern des Bayerischen Gemeindetags besprochen und rechtlich gewürdigt bzw. bestätigt. Die oben genannte Beschlüsse werden in der Sitzung gefasst.